Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 2 Ausbildungsstätte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen.

Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

die Bezirksregierungen,

die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe.

§ 1 § 3